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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.4.2. RS 2023/04
Ziff. A.4.2. RS 2023/04, (Keine) Befreiung von der Auffang-Versicherungspflicht
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist ausgeschlossen, da § 8 SGB V mit seiner abschließenden Aufzählung von Befreiungstatbeständen kein Befreiungsrecht für diese Personen vorsieht.
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