Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.4.2. RS 2023/04
Ziff. E.4.2. RS 2023/04, Beitragssatz bei Arbeitsentgelt
Sofern Arbeitnehmer in ihrer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung (in seltenen Fallkonstellationen) der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V unterliegen, sind, abweichend von dem im Abschnitt E.4.1 genannten Grundsatz, die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt mit dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) zu erheben, wenn bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
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