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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.8. RS 2023/04
Ziff. E.8. RS 2023/04, Ermäßigung von Beitragsschulden bei verspäteter Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V vorliegen. Mit dem Beginn der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 186 Absatz 11 SGB V (in der Pflegeversicherung nach § 49 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) korrespondiert auch die Beitragspflicht nach § 223 Absatz 1 SGB V und § 54 Absatz 2 Satz 2 SGB XI. Wird die Mitgliedschaft erst längere Zeit nach ihrem eigentlichen Beginn angezeigt, sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit der Mitgliedschaft grundsätzlich nachzuzahlen.
(2) Für Mitglieder, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht nicht zeitnah bei ihrem Beginn anzeigen, wurden durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423) mit Wirkung ab dem 1. 8. 2013 rechtliche Instrumente des Erlasses und der Ermäßigung der Beitragsschulden vorgesehen (vgl. § 256a SGB V). Hierbei kam das Verfahren des Beitragserlasses nur für Personen infrage, die sich zwecks Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V bis zum Stichtag 31. 12. 2013 bei der Krankenkasse gemeldet haben. Für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V, die sich erst nach dem Stichtag 31. 12. 2013 bei der Krankenkasse melden, sollen die für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht und der Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse festgestellten Beitragsansprüche gemäß § 256a Absatz 1 SGB V ermäßigt werden.
(3) Die Ausgestaltung der näheren Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen bzw. den Umfang der Beitragsermäßigung im Sinne des § 256a Absatz 1 bis 3 SGB V wurde dem GKV-Spitzenverband nach § 256a Absatz 4 SGB V übertragen. In Erfüllung dieses Regelungsauftrages hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes am 4. 9. 2013 "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" beschlossen. Das BMG hat den Einheitlichen Grundsätzen am 16. 9. 2013 zugestimmt.
(4) Danach sind im Falle der verspäteten Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum) zu zahlenden Beiträge auf den Beitrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V für den Kalendermonat ergibt. Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst.
(5) Sofern im Falle der Ermäßigung von Beiträgen auf die Beitragsforderung für den Nacherhebungszeitraum Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erheben sind, sind diese zu erlassen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtzahlung der Beitragsforderung bleibt unberührt.
(6) Näheres zur Ermäßigung von Beiträgen ist den vorgenannten Einheitlichen Grundsätzen respektive den hierzu ergangenen weiteren Veröffentlichungen (vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes Nr. 2013/415 vom 17. 9. 2013 sowie Niederschrift zu TOP 4 der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 19. 11. 2013) zu entnehmen.
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