Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.5. RS 2024/01
Ziff. 2.5. RS 2024/01, Mitglieder, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II beziehen
Mitglieder, die wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind nach § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwenden. Gleiches gilt, wenn neben der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II eine weitere Versicherungspflicht besteht (Mehrfachversicherung) und aufgrund dessen Beitragspflichten zu erfüllen sind.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service