Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Häusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege
Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, vermieden oder verkürzt wird oder die Pflege zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung dient, werden die Kosten für häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse übernommen. Häusliche Krankenpflege wird nur erbracht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Als Krankenhaus ersetzende Leistung besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird häusliche Krankenpflege für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit gewährt. In besonderen Ausnahmefällen ist dies auch in vollstationären Einrichtungen möglich.
Darüber hinaus haben Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt, Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn sie wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit Unterstützung bei Körperhygiene, Ernährung und hauswirtschaftlicher Versorgung benötigen – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Alternativ kann eine Kurzzeitpflege beansprucht werden.
Liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor, werden die ergänzenden Pflegeleistungen von der Pflegekasse übernommen.
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