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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 WpHG
§ 58 WpHG, Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 KWG verfügen.
§ 58 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1568).
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