Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113a WpHG
§ 113a WpHG, Evaluierung
Das BMF berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. 1. 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. 1. 2022 in Kraft getretenen Fassung.
§ 113a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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