Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139 WpHG
§ 139 WpHG, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(1) § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem WpPG in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
(2) Hat ein Kreditinstitut vor dem 21. 7. 2019 Schuldtitel begeben, bei denen es nach dem WpPG in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet war, findet insoweit § 118 Absatz 2 in der bis zum 20. 7. 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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