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Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
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VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Erläuterungen Ziff. 1. VVErstattungsverzicht, Kosten für Verbandmittel und kieferchirurgische Behandlung (VB 58/94)

Der Erstattungsverzicht unmfasst sowohl Kosten für Verbandmittel als auch Kosten für ambulante kieferchirurgische Behandlung, die nicht von einem Zahnarzt erbracht wurden. Für Kosten ambulanter kieferchirurgischer Behandlungsmaßnahmen, die von einem Zahnarzt erbracht wurden, gilt der Erstattungsverzicht dagegen nicht.


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