Ziff. 6.2.3. RS 2007/08, Anpassung und/oder Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels
(1) Eine Reihe von Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln kann nur dann sachgerecht benutzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Anpassung vorgenommen wurde und/oder der Benutzer im Gebrauch eingewiesen ist. Der Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln schließt deshalb die Anpassung und/oder die Ausbildung im Gebrauch ein. Die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels bezieht sich auf den behinderten Menschen sowie — z. B. bei Kindern — auf Personen, ohne deren Hilfe das Produkt nicht sachgerecht genutzt werden könnte.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet, sich mit dem Gebrauch des Hilfsmittels oder Pflegehilfsmittels vertraut zu machen und sich der etwa erforderlichen Ausbildung (z. B. Gehschulung) durch qualifiziertes Personal zu unterziehen. Die Krankenkassen oder Pflegekassen können die Versorgung von der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung abhängig machen 1 .
1 Vgl. § 33 Absatz 5 Satz 2 SGB V und § 40 Absatz 3 Satz 2 SGB XI.
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