Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anhang I RS 2007/08
Anhang I RS 2007/08, Definitionen zu § 33 Absatz 2 SGB V
(1) Eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der WHO empfohlenen Klassifikation ist Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei Erwachsenen. Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10), betrifft dies Versicherte, die unter
- - Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0)
- - Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H54.1) oder
- - Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2)
Kodierungsschlüssel gemäß ICD-10 (Auszug)
H54.0 | Blindheit beider Augen |
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen | |
H54.1 | Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges |
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges, Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung des anderen Auges | |
H54.2 | Sehschwäche beider Augen |
Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen. |
(2) Um eine Zuordnung zu den H54-Diagnoseschlüsseln erstellen zu können, müssen die WHO-Stufen für jedes Auge separat erhoben werden, um daraus den Diagnoseschlüssel abzuleiten:
1. | Rechts: | WHO = 1 |
Links: | WHO = 1 | |
ICD = H54.2 | ||
2. | Rechts: | WHO = 1 |
Links: | WHO = 3 | |
ICD = H54.1 | ||
3. | Rechts: | WHO = 4 |
Links: | WHO = 3 | |
ICD = H54.0 |
Bezeichnung gemäß ICD 10 | Stufen gemäß WHO | Sehfähigkeit mit bestmöglicher Korrektur |
Sehschwäche | 1 | Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 |
2 | Sehschärfe (Visus) von 0,1 bis 0,05 | |
Blindheit | 3 | Sehschärfe (Visus) von 0,05 bis 0,02 |
4 | Sehschärfe (Visus) von 0,02 bis Lichtwahrnehmung | |
5 | keine Lichtwahrnehmung |
(3) Eine schwere Sehbeeinträchtigung, die zu einer Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen führen kann, liegt somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 0,3 beträgt. Besteht bei bestmöglicher Korrektur auf einem Auge eine Sehleistung von ≤ 0,3 (kleiner oder gleich 30 %), auf dem anderen Auge bei bestmöglicher Korrektur eine Sehleistung von ≥ 0,3 (größer als 30 %), besteht kein Leistungsanspruch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus.
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