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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4. RS 2024/02
Ziff. 5.4. RS 2024/02, Buchmäßige Behandlung erlassener Säumniszuschläge
(1) Nach § 26 Absatz 4 SRVwV sind erlassene Säumniszuschläge vom Beitragssoll abzusetzen. Sie sind getrennt — von niedergeschlagenen Beiträgen — festzuhalten und dazu in Liste A zu übernehmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen jedoch keine Bedenken, die erlassenen Säumniszuschläge ohne Übernahme in die Liste A vom Beitragssoll abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig auch die Hauptschuld erlassen wird.
(2) Werden die erlassenen Säumniszuschläge nicht in Liste A übernommen, sind sie in der Monatsabrechnung unter Teil A Ziff. 1.12 zu berücksichtigen.
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