Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 2.4. RS 2019/13
Ziff. 2.4. RS 2019/13, Einzug der Umlagen
Die Umlagen sind durch diejenige Krankenkasse zu erheben, die nach § 2 Absatz 1 AAG die Erstattung vorzunehmen hat (vgl. Abschnitt 1.3). Dies gilt auch für den Fall, dass die Krankenkasse die Erstattung auf eine andere Stelle übertragen hat (vgl. Abschnitt 3.2.5).
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.