Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5. RS 2019/13
Ziff. 2.5. RS 2019/13, Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen
Für zu Unrecht gezahlte Umlagen kann eine Erstattung nach § 26 Absatz 2 und 3 SGB IV durch die zuständige Krankenkasse in Betracht kommen. Hierbei ist entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeiVerGs] zu verfahren.
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