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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1.4. RS 2019/13
Ziff. 5.1.4. RS 2019/13, Zivile Arbeitskräfte bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Die zivilen Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort aufgrund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind (vgl. Artikel 56 Absatz 3 ZA-NTS, Artikel 5 des Ergänzungsabkommens vom 13. 3. 1967 zum Hauptquartier-Protokoll vom 28. 8. 1952 in Verb. mit Artikel 13 Absatz 1 ZA-NTS sowie Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 des Ergänzungsabkommens zum Hauptquartier-Protokoll) sind nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 AAG vom U1-Verfahren ausgenommen.
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