Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 KVLG 1989
§ 21 KVLG 1989, Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
(1) Die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse können wählen
- 1. eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen,
- 2. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,
(2) Die Vorschriften des SGB V über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel für die in § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V genannten Personen gelten; § 254 Satz 2 SGB V gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann.
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Zu § 21 siehe RS 2020/03 Ziff. 4, RS 2022/10.
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