Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 65 SGB IX
§ 65 SGB IX, Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten
- 1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und 46 bis 51 SGB V und des § 8 Absatz 2 in Verb. mit den §§ 12 und 13 KVLG 1989,
- 2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§ 45 bis 48, 52 und 55 SGB VII,
- 3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI,
- 4. die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 SGB XIV.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten Übergangsgeld
- 1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 49 bis 52 SGB VII,
- 2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI,
- 3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119 bis 121 SGB III,
- 4. die Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 SGB XIV.
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(3) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2) und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52 Nummer 2 SGB VII bleibt unberührt.
(5) Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern leisten
- 1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122 bis 126 SGB III und
- 2. die Träger der Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 SGB XIV.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 6.
(6) Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
Absatz 6 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Zu § 65 siehe RS 2001/02 § 65 SGB IX.
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