Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 93 SGB IX
§ 93 SGB IX, Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII, über die Altenhilfe nach § 71 SGB XII und über die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bleiben unberührt.
(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 geeignet sind.
Absatz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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