Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 150 SGB IX
§ 150 SGB IX, Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. 12. 2019 Leistungen nach dem 6. Kapitel des SGB XII i. d. F. vom 31. 12. 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 SGB XII i. d. F. vom 31. 12. 2019 gefordert wurde, die am 31. 12. 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem 11. Kapitel des SGB XII i. d. F. vom 31. 12. 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. 12. 2019 geltenden Recht.
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