Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 150a SGB IX
§ 150a SGB IX, Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung/fk/bremen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1452908
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
§ 150a eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
Aktionen
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.