Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 62 SGB XIV
§ 62 SGB XIV, Leistungsumfang
1 Leistungen zur Teilhabe sind
- 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
- 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
- 4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
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