Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 125 SGB XIV
§ 125 SGB XIV, Fachbeirat Soziale Entschädigung
(1) Der Fachbeirat berät das BMAS und die Bundesstelle für Soziale Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädigung.
(2) 1 Mitglieder des Fachbeirats sind:
- 1. 5 Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden, die die Interessen von Gruppen der Berechtigten der Sozialen Entschädigung wahrnehmen,
- 2. 5 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 3. 4 Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, die sich mit den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen schädigender Ereignisse im Sinne dieses Buches beschäftigen.
(3) 1 Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen Zeitraum von 3 Jahren vom BMAS ernannt. 2 Das BMG hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen von Impfgeschädigten. 3 Das BMFSFJ hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend. 4 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(4) 1 Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die das BMAS erlässt.
(6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt durch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.
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