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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 140 SGB XIV
§ 140 SGB XIV, Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
Personen, die vor dem 1. 1. 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem ZDG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.
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