Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB XIV
§ 144 SGB XIV, Geldleistungen
(1) 1 Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2 Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung:
- 1. die Führzulage nach § 14,
- 2. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- 4. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- 7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8. der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11. der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12. der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
(2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
- 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
- 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
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