Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 VersAusglG
§ 38 VersAusglG, Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
(1) 1 Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. 2 Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1 Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. 2 Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
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