Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 PPBV
§ 9 PPBV, Leistungsstufen und Patientengruppen
(1) 1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. 2 Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. 3 Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.
(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
Spezielle Pflege | ||||
S1 Grundleistungen | A1/S1 | A2/S1 | A3/S1 | A4/S1 |
S2 Erweiterte Leistungen | A1/S2 | A2/S2 | A3/S2 | A4/S2 |
S3 Besondere Leistungen | A1/S3 | A2/S3 | A3/S3 | A4/S3 |
S4 Hochaufwendige Leistungen | A1/S4 | A2/S4 | A3/S4 | A4/S4 |
(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
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