Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 SVG-KOV-AnpV 2024
§ 17 SVG-KOV-AnpV 2024, Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle in der Anlage auf volle Euro abzurunden.
(2) 1 Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. 2 Die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich des § 41 Absatz 3 Satz 3 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung und des § 51 Absatz 4 BVG in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service