Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.1. VVGeneralauftrag
Ziff. 5.1. VVGeneralauftrag, Allgemeines
(1) Soweit das Verletztengeld nach dem Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu bemessen ist, wird es unmittelbar von der Krankenkasse errechnet und gezahlt. Das gilt entsprechend für freiwillig krankenversicherte Personen, soweit deren Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, sowie für Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen und infolgedessen Mitglieder einer Krankenkasse sind.
(2) Bei der Berechnung des Verletzten- bzw. Kinderverletztengeldes gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berechnung des Kranken- bzw. Kinderkrankengeldes, soweit sich nicht etwas Anderes aus den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gemeinsamen Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII [RS 2022/06] bzw. zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII [RS 2024/03] ergibt.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service