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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.3. RS 2017/10
Ziff. 3.3.3. RS 2017/10, Geburtsvorbereitung während der Schwangerschaft
(1) Wahrnehmungsübungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik gehören ebenso zur Geburtsvorbereitung von Schwangeren wie z. B. Information der Versicherten zum Verlauf einer regelrechten Geburt, möglichen Abweichungen vom normalen Verlauf (ggf. Informationen über geburtserleichternde Maßnahmen, operative Entbindungen und Nachgeburtsperiode) und zum Verlauf/Physiologie, Veränderungen, Begleiterscheinungen, möglichen Beschwerden und Allergieprophylaxe für Mutter und Kind. Diese Leistungen können gemäß der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V von freiberuflich tätigen Hebammen in Rahmen von Kursen (nur im Einzelfall als Einzelunterweisung) erbracht werden und sind nach dem Hebammenvergütungsverzeichnis abrechnungsfähig.
(2) Sofern die Schwangere an den o. g. Übungen teilnimmt, die von nach § 124 Absatz 1 SGB V zugelassenen Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten angeboten und durchgeführt werden, erfolgt die Abrechnung entsprechend der Regelungen des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie. Die Vergütung ergibt sich aus der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie.
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