Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.2.3.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.2.3.1. RS 2017/10, Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG während des ersten Monats eines unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Elternzeit bzw. an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder bei Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V
(1) Betroffene Frauen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG, wenn die Schutzfrist während des ersten Monats eines (längerfristigen) unbezahlten Urlaubs
- - im Anschluss an die Elternzeit,
- - direkt nach dem Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder
- - während des Erhalts der Mitgliedschaft aufgrund der Schwangerschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V
(2) In den vorgenannten Varianten besteht zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Dadurch erfüllen betroffene Frauen bereits mit Beginn der Schutzfrist die Voraussetzungen des § 24i Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 SGB V (Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld). Da es in § 24i SGB V an einer Ruhensregelung für das Mutterschaftsgeld während der Zeit eines unbezahlten Urlaubs fehlt, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG.
Beispiel 4: Schutzfristbeginn während eines unbezahlten Urlaubs bei Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V
Versicherungspflichtige Beschäftigung | seit Jahren |
Geburt des ersten Kindes | 17. 6. 2014 |
Ende der Elternzeit | 16. 6. 2017 |
Unbezahlter Urlaub | 17. 6. bis 31. 12. 2017 |
Mitgliedschaftserhaltende Wirkung des unbezahlten Urlaubs (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) | 17. 6. bis 16. 7. 2017 |
Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 2 SGB V ab | 17. 7. 2017 |
Geplante Arbeitsaufnahme | 1. 1. 2018 |
Beginn einer neuen Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG | 14. 10. 2017 |
Geburt des Kindes | 25. 11. 2017 |
Ende der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG | 20. 1. 2018 |
Lösung:
Da durch die Schwangerschaft, die bereits zu Beginn des unbezahlten Urlaubs vorliegt, durchgängig eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld besteht, wird ab Beginn der Schutzfrist Mutterschaftsgeld gezahlt, somit vom 14. 10. 2017 bis 24. 11. 2017, für den Entbindungstag 25. 11. 2017 und vom 26. 11. 2017 bis 20. 1. 2018. Mit Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld geht der Erhalt der Mitgliedschaft von § 192 Absatz 2 SGB V auf § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V über.
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