Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.2.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.2.1. RS 2017/10, Wohnsitz im Inland
(1) Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in dem Berechnungszeitraum erzielt wurde, um die gesetzlichen Lohnabzüge zu vermindern. Abzugsfähig sind mithin die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.
(2) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen (§ 23c Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Beispiel 23: Berechnung Mutterschaftsgeld aus Nettoarbeitsentgelt bei freiwilliger Mitgliedschaft
22-jährige Arbeitnehmerin; freiwilliges Mitglied in der GKV.
Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahre 2020 878,90 EUR 1 .
Bruttoarbeitsentgelt | 5 500 EUR |
./. Lohnsteuer (Klasse 4) | 1 176,91 EUR |
./. Kirchensteuer | 105,92 EUR |
./. Solidaritätszuschlag | 64,73 EUR |
./. RV-Beitrag | 511,50 EUR |
./. ALV-Beitrag | 66 EUR |
Nettoarbeitsentgelt | 3 574,94 EUR |
./. KV-Beitrag nach Abzug Beitragszuschuss Arbeitgeber | 367,97 EUR |
./. PV-Beitrag nach Abzug Beitragszuschuss Arbeitgeber | 71,48 EUR |
maßgebliches Nettoarbeitsentgelt | 3 135,49 EUR |
Folglich wird der Mutterschaftsgeldberechnung das Nettoarbeitsentgelt nach Abzug des Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung (maßgebliches Nettoarbeitsentgelt) in Höhe von 3 135,49 EUR zugrunde gelegt.
1 Krankenkasse mit 1,1 % Zusatzbeitrag
(3) Bei von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerinnen sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen (§ 23c Absatz 1 Satz 3 SGB IV).
(4) Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Abrechnungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (z. B. aufgrund von Behinderung) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.
(5) Die/der im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs nachträglich erstattete Steuer/Solidaritätszuschlag führt nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgelts.
(6) Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich nicht um gesetzliche Lohnabzüge, sie sind deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
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