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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.1. RS 2017/10
Ziff. 9.3.1.1. RS 2017/10, Nicht-Arbeitnehmerinnen
(1) Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören
- - freiwillig versicherte Selbständige, die mit Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V oder (nach Erfüllung einer ggf. bestehenden Wartezeit) § 53 Absatz 6 SGB V versichert sind (gilt nicht für die landwirtschaftliche Krankenversicherung),
- - Empfängerinnen von Arbeitslosengeld nach dem SGB III,
- - Frauen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 (wegen einer Urlaubsabgeltung) oder 159 SGB III (wegen einer Sperrzeit) zu Beginn der Schutzfrist ruht,
- - Mitglieder, deren Versicherungspflicht nach § 190 Absatz 4 oder § 192 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB V erhalten bleibt, z. B. Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn ihrer Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (ausgenommen sind Versicherte, deren Arbeitsverhältnis zwar beendet ist, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V aufgrund einer Elternzeit, des Bezuges von Elterngeld oder Erziehungsgeld erhalten bleibt [BSG, Urteil vom 8. 8. 1995 — 1 RK 21/94]),
- - Künstlerinnen und Publizistinnen (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 SGB V in Verb. mit KSVG),
- - Teilnehmerinnen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Anspruch auf Übergangsgeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V),
- - Behinderte (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 SGB V),
- - Antragstellerinnen auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V) mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen,
- - Bezieherinnen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Hinterbliebenen-Renten mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitseinkommen.
Beispiel 57: Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im ersten Monat der Sperrzeit
Ende des Arbeitsverhältnisses am | 30. 6. |
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom | 1. 7. bis 11. 8. |
Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ab | 1. 7. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab | 14. 7. |
Lösung
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 14. 7., weil am 14. 7. eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.
Beispiel 58: Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im 2. Monat der Sperrzeit
Ende des Arbeitsverhältnisses und der Mitgliedschaft | 31. 3. |
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom | 1. 4. bis 23. 6. |
Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V ab | 1. 4. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab | 17. 5. |
Lösung
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 17. 5., weil am 17. 5. eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.
(2) Zu den Nicht-Arbeitnehmerinnen zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG) und die Elternzeit nicht vorzeitig beendet wurde (vgl. § 16 Absatz 3 Satz 3 BEEG, Abschnitt 9.2.4.9.1.3). Für den Zeitraum der Überschneidung von Elternzeit und Mutterschaftsgeld aufgrund des neuen Versicherungsfalles ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts — höchstens 13 EUR kalendertäglich — zu zahlen. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.
Beispiel 59: Schutzfristbeginn während Elternzeit
Elternzeit bis | 31. 7. |
Beginn der neuen Schutzfrist | 15. 6. |
Keine vorzeitige Beendigung der Elternzeit | |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 30 EUR |
Lösung:
Mutterschaftsgeld wird ab 15. 6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss nach § 20 Absatz 1 MuSchG in Höhe von 17 EUR kann erst vom 1. 8. an gezahlt werden.
Beispiel 60: Schutzfristbeginn mit vorzeitiger Beendigung der Elternzeit
Elternzeit bis | 31. 7. |
Beginn der neuen Schutzfrist | 15. 6. |
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum | 14. 6. |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt | 30 EUR |
Lösung
Mutterschaftsgeld wird ab 15. 6. bis zum Ende der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG in Höhe von 13 EUR kalendertäglich gezahlt; ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 17 EUR nach § 20 Absatz 1 MuSchG ist ab 15. 6. zu zahlen.
(3) Freiwillig versicherte Selbständige haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihre Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V (Optionskrankengeld) oder § 53 Absatz 6 Satz 1 SGB V (Krankengeldwahltarif) wirksam wird. Dafür muss die Wahlerklärung der Krankenkasse vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG zugegangen sein und der vom Mitglied gewählte Beginn der Wahlerklärung muss vor oder innerhalb der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG liegen.
Beispiel 61: Abgabe Wahlerklärung vor Schutzfristbeginn
Abgabe Wahlerklärung: | 15. 2. |
Wirkung Wahlerklärung: | 1. 3. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab: | 20. 2. bis 29. 5. |
Lösung
Die Wahlerklärung wurde vor dem 20. 2. abgegeben, damit besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem 1. 3., weil ab diesen Tag ein Krankengeldanspruch besteht. Für die Zeit vom 20. 2. bis 28. 2. (Schaltjahr: 29. 2.) besteht noch keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch und damit auch kein Mutterschaftsgeldanspruch.
Beispiel 62: wirksame Wahlerklärung nach Schutzfristbeginn
Abgabe Wahlerklärung: | 15. 3. |
Wirkung Wahlerklärung: | 1. 4. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab: | 20. 2. bis 29. 5. |
Lösung:
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nicht, weil am 20. 2. keine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch besteht.
Beispiel 63: wirksame Wahlerklärung vor Schutzfristbeginn
Abgabe Wahlerklärung: | 15. 2. |
Wirkung Wahlerklärung: | 1. 3. |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab: | 10. 3. bis 16. 6. |
Lösung
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, weil am 10. 3. eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch besteht.
(4) Freiwillig versicherte Selbständige, die neben ihrer selbständigen Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. geringfügige Beschäftigung) ausüben, haben neben dem durch Wirksamwerden der Wahlerklärung bestehenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld aus der selbständigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus der Beschäftigung heraus. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Ausführungen des Abschnitts 9.2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der Beschäftigung besteht als eigenständiger Anspruch auch dann, wenn die selbständige Versicherte ohne Krankengeldanspruch versichert ist (§ 24i Absatz 1 Satz 1 2. Alternative SGB V).
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