Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 AEntG
§ 12 AEntG, Berufung der Kommission
(1) Das BMAS beruft eine ständige Kommission, die über Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 12a Absatz 2 beschließt.
(2) 1 Die Kommission wird für die Dauer von 5 Jahren berufen. 2 Das BMAS kann die Dauer der Berufung verlängern, wenn die Kommission bereits Beratungen über neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. 3 Die neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Ablauf der 5-jährigen Dauer der Berufung.
(3) 1 Die Kommission besteht aus 8 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommission ehrenamtlich wahr. 3 Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) 1 Das BMAS benennt 8 geeignete Personen als ordentliche Mitglieder sowie 8 geeignete Personen als deren Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlägen vorschlagsberechtigter Stellen. 2 Vorschlagsberechtigte Stellen sind
- 1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei
- a) in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerkschaften oder Zusammenschlüsse von Gewerkschaften sowie
- b) in der Pflegebranche tarifzuständige Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern
- jeweils für 2 ordentliche Mitglieder und 2 Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und
- 2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, wobei
- a) die Dienstnehmerseite sowie
- b) die Dienstgeberseite
- jeweils für 2 ordentliche Mitglieder und 2 Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind.
(5) 1 Das BMAS fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen auf. 2 Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen. 3 Das BMAS prüft die Vorschläge und kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Umstände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. 4 Nach Fristablauf mitgeteilte oder glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
(6) 1 Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, entscheidet das BMAS, welchen Vorschlägen zu folgen ist. 2 Bei dieser Entscheidung sind zu berücksichtigen
- 1. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflegebranche tarifzuständigen Gewerkschaften oder Zusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren Repräsentativität,
- 2. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflegebranche tarifzuständigen Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüssen von Vereinigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der Vielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und privaten Trägern sowie gleichermaßen die Repräsentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des jeweiligen Zusammenschlusses.
- 1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein können oder
- 2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss angehörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern tarifgebunden sein können.
(7) 1 Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus, benennt das BMAS eine andere geeignete Person. 2 War das BMAS mit der Benennung des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder, im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Absatz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen gefolgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Berücksichtigung deren Vorschlags. 3 Schlägt die Stelle oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem BMAS zu bestimmenden angemessenen Frist keine geeignete Person vor, so entscheidet das BMAS über die Benennung. 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern durch das BMAS haben keine aufschiebende Wirkung.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service