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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)
Arbeitsrecht
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AEntG – Arbeitnehmer-Entsendegesetz



§ 34 AEntG, Erstmontage- und Einbauarbeiten

1 Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 MiLoG sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn

  • 1.die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
    • a)Bestandteil eines Liefervertrages sind,
    • b)für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
    • c)von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
  • 2.die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
2 Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 SGB III.

§ 34 angefügt durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).


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