Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 ArbSchG
§ 17 ArbSchG, Rechte der Beschäftigten
(1) 1 Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. 2 Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 BBG anzuwenden. 3 Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.
(2) 1 Sind Beschäftigte aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. 2 Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. 3 Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des HinSchG, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Satz 3 geändert durch G vom 31. 5. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).
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