Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 ASG
§ 12 ASG, Grundsätze für die Verpflichtung
(1) 1 Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. 2 Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. 3 § 1 ist zu beachten. 4 Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 5 Das BMAS kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Absatz 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1 Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. 2 Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.
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