Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 38 ASG
§ 38 ASG, Rechtsverordnung
(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom BMVg durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.
(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service