Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 BAföG
§ 2 BAföG, Ausbildungsstätten
(1) 1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
Nummer 6 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(1a) 1 Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(2) 1 Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. 2 Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(3) Das BMBF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
- 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(4) 1 Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 2 Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) 1 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
- 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB II erhält,
- 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
- 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
- 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service