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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 BAföG
§ 40 BAföG, Ämter für Ausbildungsförderung
(1) 1 Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. 2 Die Länder können für mehrere Kreise oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. 3 Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. 4 In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.
Satz 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) 1 Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere Auszubildende übertragen werden, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. 2 Die Länder können bestimmen, dass ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. 3 Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn
- 1. es eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist und
- 2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem DRiG oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten.
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