Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 123 BBG
§ 123 BBG, Sitzungen und Beschlüsse
(1) 1 Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2 Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. 2 Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern erforderlich. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) 1 Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. 2 Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
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