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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 138 BBG
§ 138 BBG, Anwendungsbereich
1 Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a GG zulässig. 2 Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 ASG nicht anzuwenden.
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