Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 59 BetrVG
§ 59 BetrVG, Geschäftsführung
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Absatz 1, die §§ 26, 27 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(2) 1 Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. 2 Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3 § 29 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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