Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 126 BetrVG
§ 126 BetrVG, Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Das BMAS wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5. die Stimmabgabe;
- 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Absatz 2 und § 62 Absatz 3 besetzt werden können;
- 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
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