Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 26 EGHGB
Artikel 26 EGHGB
(1) 1 Abschlussprüfer nach § 319 Absatz 1 Satz 1 HGB kann auch eine nach § 131f Absatz 2 WiPrO bestellte Person sein. 2 Abschlussprüfer nach § 319 Absatz 1 Satz 2 HGB kann auch eine nach § 131b Absatz 2 WiPrO bestellte Person sein. 3 Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von Abschlussprüfern.
(2) Für die Anwendung des § 319 Absatz 2 und 3 HGB in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.
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