Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 46 EGHGB
Artikel 46 EGHGB
(1) 1 Die §§ 285, 289, 297, 315, 317, 321, 322, 340a und 341k HGB in der Fassung des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich sind spätestens auf das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 323 HGB in der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. 12. 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) § 319 HGB in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(3) Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden die neuen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am 30. 4. 1998 geltende Fassung der geänderten Vorschriften anzuwenden.
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