Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 50 EGHGB
Artikel 50 EGHGB
§ 319 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 7 HGB in der am 1. 1. 2001 geltenden Fassung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. 12. 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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