Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 76 EGHGB
Artikel 76 EGHGB
1 § 241a Satz 1 HGB in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. 7. 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 HGB in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. 1. 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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