Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153a GewO
§ 153a GewO, Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 AO steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3420).
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