Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 GmbHG
§ 6 GmbHG, Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1 Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2 Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB) unterliegt,
- 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- b) nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),
- c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 AktG,
- d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG oder § 17 PublG oder
- e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
Buchstabe d geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
- verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(3) 1 Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2 Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
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