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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 256a HGB
§ 256a HGB, Währungsumrechnung
1 Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2 Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Absatz 1 Satz 1 und § 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
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